geistiges Eigentum
Das Patentrecht

Während das Recht materieller Rechtsobjekte im Sachenrecht des BGB behandelt wird, erweist sich der Schutz von Erfindungen oder anderen geistigen Schöpfungen als so komplex, dass hierfür eigene Gesetze geschaffen wurden. So kann die gewerbliche Nutzung von Erfindungen durch Patente geschützt werden. Nach dem Patentgesetz muss ein Patent eine neue Idee, die nicht Stand der Technik ist, beinhalten. Außerdem muss es auf einer erfinderischen Tätigkeit und der technischen Nutzung von Naturkräften beruhen. Ein Patent wird beim deutschen Patentamt in die Patentrolle eingetragen. Für europaweite Patente ist das ebenfalls in München ansässige europäische Patentamt zuständig. Die Schutzdauer für Patente beträgt maximal 20 Jahre. Ein typischer Fehler bei der Patentanmeldung besteht darin, die Idee zunächst wissenschaftlich zu veröffentlichen. Mit einer schriftlichen oder auch nur mündlichen Publikation ist die Erfindung bei Patentanmeldung nicht mehr „neu“ und verliert damit ihre Patentfähigkeit. Das Gleiche gilt, wenn sie vor der Anmeldung bereits in einem Produkt eingesetzt wird. Die Formalitäten sind bei einer Patentanmeldung umfangreich und genau einzuhalten, weshalb von Anfang an ein erfahrener Patentanwalt eingeschaltet werden sollte.

 

Das Gebrauchsmuster

Der „kleine Bruder“ des Patents ist das Gebrauchsmuster, das ebenfalls beim Patentamt eingetragen wird. Der Anspruch an Gebrauchsmuster ist geringer, da keine grundsätzlich neue Idee, sondern ein „erfinderischer Schritt“ vorausgesetzt wird. Eine inhaltliche Prüfung findet erst bei einem Rechtsstreit statt, weshalb das Gebrauchsmuster auch schneller erteilt wird. Außerdem besteht eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, d.h. das Gebrauchsmuster kann innerhalb dieser Frist auch noch nach einer erfolgten Publikation eingereicht werden. Die Schutzdauer für Gebrauchsmuster beträgt drei Jahre und kann um jeweils zwei Jahre auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Veränderungen der äußeren Gestaltung, z.B. neue Modelle, kann der Designer als Geschmacksmuster im Musterregister des Patentamtes schützen lassen. Für Geschmacksmuster gilt die Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Geschmacksmuster sind für fünf Jahre geschützt, wobei eine schrittweise Verlängerung um jeweils fünf Jahre auf bis zu 20 Jahre möglich ist. Auf die wirtschaftliche Bedeutung der hier genannten Schutzrechte sowie auf Marken wird im Kapitel „Marketing und Vertrieb“ näher eingegangen.

 

Das Urheberrecht

Von Patenten zu unterscheiden ist das Urheberrecht. Dieses Recht schützt von Menschen geschaffene geistige Leistungen, zu denen Kunstwerke, Musikstücke, Literatur, Fotos, wissenschaftliche Erkenntnisse oder Computersoftware gehören. Ein Werk ist per Gesetz stets urheberrechtlich geschützt, wenn es die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Es bedarf hierzu keiner besonderen Eintragung oder Anmeldung. Der Schutz gilt zu Lebzeiten seines Autors und (in Deutschland) 70 Jahre danach. In einigen Fällen gilt eine reduzierte Schutzdauer von 25 Jahren. Aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Sozialbindung des Eigentums ist es in einigen Fällen rechtmäßig (z.B. in der Wissenschaft), Werke unter genauer Angabe der Quellen zu publizieren oder daraus zu zitieren. Ein wesentliches Kriterium für den urheberrechtlichen Schutz ist die schöpferische Eigentümlichkeit eines Werkes, die es von anderen Werken unterscheidet. So sind z.B. einzelne Musiktöne oder ein Computerprogramm, das zwei Zahlen addiert, nicht durch Urheberrecht geschützt. Aufgrund einer Rahmenrichtlinie der EU wurde das Urheberrecht 1993 im Hinblick auf Software novelliert. Seitdem dürfen keine weiteren Anforderungen hinsichtlich Qualität oder Ästhetik an ein Computerprogramm gestellt werden, damit es urheberrechtlich geschützt ist. Für die Rechtssicherheit der Softwarehersteller war dies ein großer Schritt, da ansonsten Nachahmungen und Raubkopien Tür und Tor geöffnet worden wären. Man kann davon ausgehen, dass alle nichttrivialen Softwareprogramme urheberrechtlich geschützt sind.

 

Wer gilt als Urheber eines Werkes?

Urheber eines Werkes ist immer sein Autor, d.h. nicht das Unternehmen, in dem das Werk hergestellt wurde. Ein Urheber kann seine Urheberschaft auch nicht verlieren oder aufgeben. Jedoch kann er die kommerziellen Nutzungsrechte an seinem Werk mit anderen teilen oder ganz auf andere übertragen. Das Urheberrecht selbst wird nur durch Erbschaft voll auf andere übertragen. Stammt ein Werk von mehreren Autoren, teilen sich diese das Urheberrecht. Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken oder an Patenten können durch Lizenzverträge eingeräumt werden. Da das BGB für Lizenzverträge keine Regelungen vorsieht, müssen sämtliche Lizenzbedingungen zwischen den Vertragsparteien präzise vereinbart werden. Lizenzverträge unterliegen deshalb auch nicht den Beschränkungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ob der Erwerb von Software unter den Lizenz- oder Kaufvertrag fällt, hat daher die Gerichte in den vergangenen Jahren mehrfach beschäftigt. Mehrere Gerichtsurteile haben bestätigt, dass zumindest für Standardsoftware die Regelungen des Kaufvertrags gelten.

Nicht in allen Staaten sind Werke automatisch durch Urheberrecht geschützt. Um Werke international urheberrechtlich schützen zu können, wurde daher 1952 in Genf das Welturheberrechtsabkommen begründet, das inzwischen von den meisten Staaten unterzeichnet wurde. Ein Staat muss danach die Urheberrechte an einem Werk anerkennen, wenn dies außerhalb seines Hoheitsgebietes zum ersten Mal veröffentlicht wurde und das Werk von der ersten Veröffentlichung an den Copyright-Vermerk © zusammen mit dem Inhaber des Urheberrechts und der Jahreszahl der Veröffentlichung trägt. Wird das Werk jedoch in einem Staat zum ersten Mal veröffentlicht oder besitzt der Urheber dessen Staatsangehörigkeit, kann der betreffende Staat die nach seinem Recht geltenden Förmlichkeiten, Gebühren usw. einfordern.

In den vergangenen Jahren wurde intensiv über die Patentierfähigkeit von Software diskutiert. Während Softwarepatente in den USA seit den 80er Jahren möglich sind, beharrte die deutsche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass Software keine „technische Nutzung von Naturkräften“ beinhaltet. Allerdings gab es Ausnahmen wie z.B. ABS, bei denen der technische Beitrag im Vordergrund stand. Im Rahmen einer EU-einheitlichen Rechtsprechung sollte 2005 eine einheitliche EU-Richtlinie für die Patentierung von Software verabschiedet werden, die aber vom europäischen Parlament mit deutlicher Mehrheit abgelehnt wurde.

Aus dem Buch:

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