Zu den Aufgaben von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren gehört im Allgemeinen auch die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren. Da der Arbeitnehmer für diese Arbeit entlohnt wird, gehören die gewerblichen Nutzungsrechte an diesen Erfindungen dem Arbeitgeber. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz handelt es sich dabei um so genannte gebundene Erfindungen, über die der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen hat. Der Arbeitgeber muss daraufhin innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden, ob er von der Erfindung Gebrauch machen will. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Erfindung im Inland als Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden (soweit hierdurch keine Betriebsgeheimnisse berührt werden) und die Kosten hierfür zu tragen. Zudem hat er das Recht, die Schutzrechte im Ausland anzumelden.
Erhebt der Arbeitgeber keinen Anspruch, ist die Erfindung frei. Der Arbeitgeber kann eine Erfindung auch beschränkt nutzen, d.h. er erlaubt dem Arbeitnehmer, die Erfindung auch außerhalb des Betriebs zu verwerten. Als Gegenleistung für eine vom Arbeitgeber beanspruchte Erfindung erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung, die vom Erfindungswert abhängt. Für die Vergütung spielt auch eine Rolle, ob der Betrieb Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hat oder durch Vorgabe der Aufgabenstellung den Arbeitnehmer erst auf die Idee der Erfindung gebracht hat. Ähnliche Regelungen gelten auch für technische Verbesserungsvorschläge, die nicht als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können.
Eine besondere Regelung besteht für Hochschullehrer (Professoren, Dozenten und Assistenten). Ihre Erfindungen gelten, auch wenn sie im Rahmen des Dienstverhältnisses entstanden sind, als freie Erfindungen, d.h. der Arbeitgeber (die Hochschule oder das Institut) kann keinen Anspruch darauf erheben. Allerdings trägt der Hochschullehrer auch die Kosten der Patentanmeldung. Bei Erfindungen, die durch Drittmittel finanziert wurden, hat der Auftraggeber (z.B. Industrieunternehmen) Anspruch auf die Verwertungsrechte. Erfindungen, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit macht, sind freie Erfindungen. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, seinen Arbeitgeber von der Erfindung in Kenntnis zu setzen, damit dieser beurteilen kann, ob die Erfindung wirklich nicht in irgendeiner Form mit betrieblicher Hilfe zustande gekommen ist. Erhebt der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten keinen Anspruch auf die Erfindung, ist sie für den Arbeitnehmer frei. Allerdings hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seinem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der Erfindung anzubieten, wenn sie in den Arbeitsbereich des Unternehmens fällt. Für die Annahme des Angebots hat der Arbeitgeber drei Monate Bedenkzeit, wobei das Angebot gleichzeitig mit der Mitteilung erfolgen kann. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dabei soviel Informationen über die Erfindung zukommen lassen, dass er deren Wert beurteilen kann.
Richtlinien zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen hier.